AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Ausstellende auf der babywho Connect

Vertreten durch:

babywho
Am Sonnenhang 7
56203 Höhr-Grenzhausen

1. Anmeldung
Die Anmeldung ist für den Aussteller (im Folgenden auch Kunde genannt) ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Anmeldungen unter Vorbehalt sind gegenstandslos. Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen im Anmeldeformular und an den Veranstaltungsbedingungen sind unwirksam. Unvollständig ausgefüllte Anmeldungen werden nicht zum Nachteil von babywho (im Folgenden Veranstalter genannt) ausgelegt. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Kunde die Veranstaltungsbedingungen vollumfänglich an. Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Zusatzleistungen wie etwa Miete von Messezubehör, Bereitstellung von Strom, Wasser und weiteren Einrichtungen.
2. Standmiete / Veranstaltungskonditionen
Mit Eingang der Anmeldung (Formular/per E-Mail) beim Veranstalter ist der Kunde zur Teilnahme verpflichtet. Es gelten die im Anmeldeformular angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Beginn und Dauer der Veranstaltung zu ändern, ohne dass hieraus Ansprüche des Kunden entstehen.
3. Zulassung und Platzzuteilung
Die Zulassung zur Veranstaltung sowie die konkrete Standzuteilung erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter. Der Veranstalter kann Anmeldungen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Zulassung erfolgt schriftlich. Platzzuteilungen können im Interesse der Veranstaltung geändert werden. Eine Reduzierung der Standfläche führt zur Erstattung oder Gutschrift des Differenzbetrages. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Veranstaltungsthema entsprechen, können zugelassen werden. Handelsvertreter bzw. Importeure können für die von Ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellerstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des Standes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach sich.
4. Gestaltung und Ausstattung der Stände
babywho Connect wird mit offenem Standkonzept durchgeführt d.h. Trenn- und Seitenwände sind weder zwingend erforderlich, noch vorhanden. Diese können, müssen jedoch nicht als Extra über unseren Partner zugebucht werden. Die Standausstattung obliegt dem Aussteller.
Folgende Richtlinien sind einzuhalten:
– Die Abgrenzungen zu den Nachbarständen müssen klar ersichtlich sein
– etwaige Seiten-/Rückwände dürfen maximal 2,5m hoch sein
– die Standmaße sind einzuhalten, die Gänge dürfen nicht als Ausstellungsfläche genutzt werden
– jeder Aussteller muss für die gesamte Veranstaltungsdauer seinen Stand gut sichtbar mit Firmennamen kennzeichnen.
Bei eigenem Standaufbau behält sich der Veranstalter vor, maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn des Aufbauarbeiten durch den Aussteller vorlegen zu lassen. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen, bzw. eigenen Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
5. Rücktritt (Stornierung)
Bei Stornierung der Anmeldung gelten folgende Gebühren: Bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Standmiete, ab 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der vereinbarten Standmiete. Jeweils zzgl. Steuern, Abgaben und etwaiger entstandener Zusatzkosten. Die Stornogebühr ist unabhängig vom Verschulden zu zahlen. Ein Weitervermieten des Standes durch den Veranstalter entbindet den Kunden nicht von der Stornogebühr. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
5a. Steuern, Gebühren und Abgaben
Alle Preise verstehen sich netto. Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.
6. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Unteraussteller und Mitaussteller sind gebührenpflichtig, müssen vom Veranstalter genehmigt werden und haben die Servicepauschale zu bezahlen. Bei Gemeinschaftsständen muss ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter in der Anmeldung benannt werden, der die Gruppe vertretend mit der Veranstaltungsleitung kommuniziert. Jeder der Aussteller eines Gemeinschaftsstands haftet als Gesamtschuldner.
7. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Nach der Anmeldung erhält der Kunde eine Rechnung, die spätestens 4 Wochen nach erhalt (es gilt das Rechnungsdatum) ohne Abzug zu begleichen ist. Rechnungen, die 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden, sind sofort fällig. Zahlungsverzug berechtigt den Veranstalter, über den zugewiesenen Stand anderweitig zu verfügen. Es fallen 7 % Verzugszinsen p.a. sowie Mahnkosten von € 5,00 zzgl. USt. pro Mahnung an. Ein Aufrechnungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Aussteller verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Sofern die Rechnung nicht an den Aus- steller, sondern an einen anderen Rechnungsempfänger fakturiert werden soll, haftet der Aussteller als Mitschuldner und ist bei Zahlungsverzug des Rechnungsempfängers verpflichtet, den Rechnungsbetrag umgehend zu bezahlen.
8. Widerruf der Zulassung / Rücktritt vom Vertrag
Der Veranstalter kann die Anmeldung widerrufen, wenn: Zahlungen nicht termingerecht eingehen, ein Insolvenzverfahren droht oder eröffnet wird, offene Forderungen aus früheren Veranstaltungen bestehen oder die präsentierten Produkte nicht mehr dem Veranstaltungsthema entsprechen. In diesen Fällen gelten die Bedingungen unter Punkt 4 entsprechend.
9. Höhere Gewalt und wichtige Gründe
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Naturkatastrophen, politische Ereignisse, behördliche Verbote) nicht stattfinden, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter. Bis auf die Servicepauschale entstehen keine weiteren Kosten für den Aussteller. Von der Nichtdurchführung der Veranstaltung wird der Veranstalter den Kunden unverzüglich verständigen.
10. Verkaufsregelung
Direktverkauf ist gestattet, jedoch nur unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und ohne marktschreierisches Verhalten. Gastronomische Angebote dürfen ausschließlich vom Veranstalter oder einem Vertragspartner betrieben werden. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Zustimmung.
11. Ausstellerausweise 
Jeder Aussteller erhält gemäß Buchungsbestätigung kostenlose Ausstellerausweise für sich und sein Standpersonal.
12. Aufbau, Abbau und Standgestaltung
Die Ausstellerplätze verstehen sich ohne Standbegrenzungswände und ohne Mobiliar. Die Standaufbauten dürfen eine Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Projektleitung einzureichen. Die Auf- und Abbauzeiten lt. Standbestätigung sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung muss spätestens vor dem Veranstaltungsbeginn (9:30 Uhr) erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete inklusive Pflichteinschaltung zu bezahlen sind. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.
13. Technische Ausstattung
Strom- und Wasseranschlüsse sind gegen Gebühr möglich. Alle Installationen müssen den geltenden Vorschriften entsprechen und dürfen nur von zertifizierten Fachfirmen ausgeführt werden.
14. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes. Die Reinigung der Ausstellerfläche ist Sache des Kunden. Auf Bestellung und Kosten des Kunden übernehmen vom Veranstalter beauftragte Dienstleistungspartner die Standreinigung. Abfälle und Verpackungsmaterial die von den teilnehmenden Ausstellern auf den Gang geworfen werden, werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Die Entsorgung von hinterlassenen Teilen des Messestandes bzw. hinterlassener großer Müllmengen bzw. Sondermüllentsorgung wird dem Kunden in der Schlussrechnung verrechnet. Zwischenreinigung und Endreinigung ist durch die Umweltpauschale abgedeckt.
15. Haftung und Schadenersatz
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Kunden ein- gebrachten bzw. zurückgelassenen Ausstellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangen Gewinn. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Kunden, ihren Angestellten oder Beauftragten auf dem Veranstaltungsgelände abgestellten Fahrzeuge. Die Kunden haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Messegegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Kunde eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter.
Das Übernachten im Veranstaltungsort und direktes Außengelände ist verboten. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Kunden selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Kunden sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten.
16. Veranstaltungsversicherung
Die Standmiete enthält keine Versicherung für den Ausstellungsstand, die in den Stand eingebrachten Gegenstände und alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen. Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
17. Werbung des Ausstellers / Sponsors am Veranstaltungsort
Werbung jeder Art ist nur innerhalb des eigenen Standes erlaubt, außer bei Buchung entsprechender zusätzlicher Werbemöglichkeiten. Firmenschilder, Logo-Banner und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbebanner, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Kunden ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und die sonstigen Kosten ausgeschlossen ist.
18. Sonderveranstaltung-Vorführung
Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. im Veranstaltungsgelände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. Verursachen oder die auf sonstige störende Art den ordentlichen Veranstaltungsablauf beeinträchtigen. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Ausstellungsstand müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 dB, gemessen an der Standgrenze, nicht überschreitet.
19. Filmen und Fotografieren
Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und für seine oder allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Kunde verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem gesetzgebenden Unlauteren Wettbewerb (UWG).
20. Verletzung der Veranstaltungsbedingungen, Gesetzesverletzung
Einzuhalten sind alle Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die Veranstaltungsbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen den Veranstalter, den zugewiesenen Ausstellungsstand sofort auf Kosten des Kunden zu schließen und die Räumung ohne Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Kunden, dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Veranstaltungsgelände gehörigen Anlieferungsbereich.
21. Datenschutz (Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter passiert in Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. babywho speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für den Veranstalter Leistungen erbringen oder vom Veranstalter zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden.Der Veranstalter ist weiterhin berechtigt, die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um den Aussteller über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Der Aussteller kann dieser Nutzung jederzeit durch eine E-Mail an connect@babywho.de widersprechen.
22. Änderungen
Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
23. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Weitere Bestandteile der Veranstaltungsbedingungen sind: Das Anmeldeformular, die Veranstaltungsbedingungen, die Sicherheitsbestimmungen, Auf- und Abbaubedingungen sowie gegebenenfalls andere Bestellformulare in Zusammenhang mit dieser Veranstaltung.

Stand 25. April 2025